Betriebliche Altersvorsorge

Warum sollte sich (fast) jeder mit dem Thema Vorsorge auseinandersetzen?

Die Altersversorgung ist und bleibt ein zentrales Thema für alle Bundesbürger, die nicht über ein ausreichendes finanzielles Polster verfügen, das sie unabhängig von den Leistungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) macht. Eine vollständige Abdeckung des Vorsorgebedarfes an Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrente über die DRV ist schon heute nicht mehr möglich.

Dazu kommt, dass in Deutschland seit einigen Jahren eine fortschreitende Veränderung zu beobachten ist – der demografische Wandel. Immer mehr ältere Menschen stehen immer weniger jungen gegenüber. Die sogenannte Überalterung führt dazu, dass die Zahl der Rentenempfänger ständig steigt. Waren es 2001 schon 44 Menschen, so werden es 2030 bereits 71 Menschen im Rentenalter sein, denen 100 Erwerbstätige gegenüberstehen. Zusätzlich lässt der medizinische Fortschritt auch noch die Rentenbezugszeiten ständig steigen.

 

Folgerichtig wurde zum 01.01.2012 das „normale“ gesetzliche Renteneintrittsalter stufenweise von 65 auf 67 erhöht (siehe Tabelle). Dies führt dazu, dass Arbeitnehmer länger Geld in die DRV einzahlen, bevor sie ihrerseits etwas entnehmen dürfen. Das Mindesteintrittsalter für die DRV wurde - parallel zum Regeleintrittsalter - zum 01.01.2012 ebenfalls von 60 auf 62 Jahre angehoben. Die Folgen sind somit eine weitere - wenn auch indirekte - Kürzung unserer Renten bei einem freiwilligen Rentenbeginn vor dem 67. Lebensjahr.

Ab 01.07.2014 können Beitragszahler in der DRV, die bereits 45 versicherungspflichtige Beitragsjahre inkl. bestimmter Zurechnungszeiten nachweisen können, eine Altersrente ohne Abschläge ab 63 Jahren erhalten. Aber auch hier steigt das Zugangsalter stufenweise von 63 auf 65 Jahren (siehe Tabelle).

Diese Anhebung der Regelaltersgrenze in der DRV sorgt zwar für eine gewisse Entlastung des Rentensystems – stoppt aber nicht den demografischen Wandel.

Für zukünftige Generationen wird die gesetzliche Rente daher eher eine Grundabsicherung darstellen. Die Eigenvorsorge ist zwar noch keine Pflicht, aber mittlerweile für alle, die auch im Rentenalter nicht auf ihren gewohnten Lebensstandard verzichten wollen, unbedingt notwendig.

 

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Infos zu den Leistungen der Deutschen Rentenversicherung

In der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erwerben Sie für Ihre Beitragszahlung Leistungsansprüche auf Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrente.

Ein Leistungsanspruch besteht jedoch erst nach einer allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten Pflichtbeitragszahlung. Bei der Erwerbsminderungsrente müssen zusätzlich in den letzten 5 Jahren für 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Leistungsvoraussetzungen bleiben Ihr gesamtes Berufsleben bestehen. Somit kann bei Unterbrechungszeiten Ihr Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch wieder entfallen.

Über die erworbene Höhe Ihrer Ansprüche werden Sie nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit jährlich durch eine persönliche Renteninformation von der DRV informiert. Dieses Informationsschreiben bekommt jeder gesetzlich Versicherte, der mindestens 27 Jahre alt ist und für fünf Jahre Beiträge geleistet hat.

 

Muster Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung

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Gesetzlicher Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Voraussetzungen:Höhe der Renten:

wenn der Hinterbliebene

 

  • das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

  • nicht erwerbsgemindert ist und

  • kein Kind erzieht

erhält der Hinterbliebene die „kleine Hinterbliebenenrente“

 

25 % der Erwerbsminderungsrente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.

Sie endet mit dem Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Tod des Ehepartners.

 

(im Musterbeispiel oben wären das 25 % von 398,32 €)

 

wenn der Hinterbliebene

 

  • das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  • erwerbsgemindert ist oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch nicht 18 Jahre alt ist

erhält der Hinterbliebene die „große Hinterbliebenenrente“

 

55 % der Erwerbsminderungsrente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.

 

(im Musterbeispiel oben wären das 55 % von 398,32 €)

Die Hinterbliebenenrente wird nur die ersten drei Monate in vollem Umfang gezahlt. Danach berechnet der gesetzliche Rentenversicherungsträger neu und berücksichtigt dabei alle Einkommen des Hinterbliebenen. Die monatliche Freigrenze für Hinterbliebeneneinkommen liegt 2019 in den alten Bundesländern bei 845,59 € und in den neuen Bundesländern bei 810,22 €.

Das Mindestalter der „großen Hinterbliebenenrente“ wird schrittweise ab 2012 bis 2029 von 45 auf 47 Jahre angehoben. 

 

Gesetzlicher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Bei einem Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten von:Höhe der Erwerbsminderungsrente:

3 bis 6 Stunden

halbe Erwerbsminderungsrente

ca. 15 % Ihres letzten Bruttoeinkommens
(im Musterbeispiel oben wären das 50 % von 398,32 €)

unter 3 Stunden

volle Erwerbsminderungsrente

ca. 29 % Ihres letzten Bruttoeinkommens
(im Musterbeispiel oben wären das 398,32 €)

Vor dem 02.01.1961 Geborene haben eine Sonderregelung bei Berufsunfähigkeit.
Sie erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente trotz Leistungsvermögen in einem anderen zumutbaren Beruf.

Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrente wird schrittweise ab 2018 bis 2024 von 62 auf 65 Jahre angehoben.